Übungsbeispiele aus der Rechtspflege • Fallbeispiel StVO: Widerrechtliches Parkieren in Schräglage
§14, Abs.2 u.f. StVO: Das Parkieren in Schräglage an nicht befestigten Abhängen oder Kullen ist auch dann als verkehrswidriges Verhalten zu werten, wenn die Abhänge oder Kullen schneebedeckt und allfällige auf Parkflächen hinweisende Markierungen nicht erkennbar sind, folglich in nur ungenügendem Masse Rückschlüsse auf eventuell mögliche Abstellbereiche irgendwelcher Art gezogen werden können. Widerhandlungen werden mit Bussen nicht unter zweimal Volltrottel geahndet.
§18, Abs.5.3b StVO: Heckklappen sind beim Verlassen der Unfallstelle ordnungsgemäss zu schliessen, resp. auf ihre mittels TÜV-Plakette attestierte Funktionalität hin zu prüfen, sofern keine wesentliche Deformierung derselben vorliegt. Ungesicherte herausfallende Gegenstände, etwa schwere Stahlträger oder Meteoritenfragmente, könnten helfendes Personal verletzen und/oder die Statik des Fahrzeugs in stehendem oder rollendem Zustand beeinträchtigen, resp. verändern. Widerhandlungen haben Bussen zur Folge, die nicht mit anderen Bussen kumulierbar sind, auch nicht mit Reisebussen.
§21, Abs.3d u.f. StVO: Böschungen, egal ob steigender oder fallender Art, die nicht oder nur ungenügend als Privatgelände gekennzeichnet sind, gelten als allgemein zugängliche Gelände-Erhebungen, resp. -Erniedrigungen. Sie obliegen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich ihres Verwendungszwecks und können daher öffentlich genutzt werden. Es gelten jedoch Höchstmasse bezüglich versehentlich aus Unachtsamkeit oder vorsätzlicher Mutwilligkeit an Böschungen hinterlegter Gegenstände. Ab einer Gesamtlänge von 3 Metern, einer Gesamthöhe von 70 Zentimeter und dem Vorhandensein eines oder mehrerer Räder ist von einem rollenden Gegenstand auszugehen. In diesem Falle muss der Gegenstand gesichert und entsprechend gekennzeichnet werden. Es dürfen keine derartigen Gegenstände über, unter oder nebeneinander gestapelt werden. Widerhandlungen werden zur Anzeige gebracht oder anderweitig geahndet.
§23, Abs.9a-c StVO: Schnee ist so zu verteilen, dass er Strassen und Gehwege nicht behindert und zu einem eventuellen Risiko für Verkehrsteilnehmer werden kann. Wer Schnee oder Schneematsch und Schneebretter in unzulässiger, den Verkehrsfluss beeinträchtigender Menge in Umlauf bringt, imho mengenmässig nicht genügend verteilt, wird mit Schneefräsen nicht unter 5 km/h bestraft und kommt zu spät zur Arbeit.
Es müssen nicht immer neue Wege sein.
Man kann auch alte neu entdecken.
Das Leben ist zu kurz für Fragezeichen.